Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Vertragspartner ist Emma Eggert, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „UNIKATE Baumgalerie“ (im Folgenden „wir“ oder „UNIKATE Baumgalerie“ genannt).
- Diese AGB gelten für den Verkauf von Pflanzen und Bäumen, Pflanzgefäßen und Gartenzubehör sowie für Gartenplanungs- und Garten- und Landschaftsbauleistungen. Sie gelten auch für Aufträge, die mehrere dieser Leistungen verbinden. Die Zuordnung der besonderen Bedingungen richtet sich nach § 12 Abs. 1 bis 4.
- Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.
- Für den jeweiligen Vertrag gilt die im Angebot bezeichnete und wirksam einbezogene Fassung dieser AGB. Wir weisen den Kunden vor seiner Beauftragung darauf hin und ermöglichen ihm in zumutbarer Weise, den vollständigen Text zu lesen und zu speichern oder mitzunehmen. Dies kann insbesondere durch einen direkten Link zur bezeichneten Fassung im Angebot, eine Datei oder die Aushändigung auf Papier erfolgen. Eine spätere Änderung der auf unserer Website veröffentlichten AGB ändert einen bereits geschlossenen Vertrag nicht.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Dies gilt auch für wirksame mündliche Individualvereinbarungen; gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Bei einem freibleibenden Angebot gibt der Kunde mit seiner Beauftragung das Vertragsangebot ab. Die angegebenen Preise und Konditionen sind, soweit nicht anders angegeben, für 14 Tage ab Angebotsdatum kalkuliert. Eine danach erforderliche Änderung teilen wir dem Kunden vor Vertragsschluss mit und holen hierzu sein Einverständnis ein. Bereits vertraglich vereinbarte Preise und Leistungen bleiben davon unberührt.
- Abbildungen, Kataloge, Preislisten und Angaben auf unserer Website beschreiben unser Angebot. Für die geschuldete Beschaffenheit sind die getroffenen Vereinbarungen und die gesetzlichen Anforderungen maßgeblich. Gesetzliche Wirkungen öffentlicher Angaben, insbesondere in Werbung, Produktbeschreibungen oder auf Etiketten, bleiben unberührt. Für Naturprodukte gilt ergänzend § 8.
- Die Beauftragung erfolgt auf Grundlage unseres Angebots in Textform, insbesondere per E-Mail. Bei freibleibenden Angeboten kommt der Vertrag durch unsere Auftragsbestätigung in Textform zustande. Haben wir ein ausdrücklich verbindliches Angebot abgegeben, kommt der Vertrag durch die fristgerechte Annahme des Kunden zustande. Eine abweichende Auftragsbestätigung ist ein neues Angebot und bedarf der Annahme des Kunden. Mit der Ausführung beginnen wir nach Vertragsschluss. Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, beachten wir zusätzlich § 17. Der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.
- Ist ein bestimmtes Einzelexemplar durch Foto, Standortnummer oder eine eindeutige Beschreibung vereinbart, schulden wir dieses Exemplar. Eine zusätzliche interne Markierung oder Reservierung ist dafür nicht erforderlich. Ist nur eine Pflanzenart, Sorte oder Größenklasse vereinbart, schulden wir eine vertragsgemäße Pflanze dieser Beschreibung. Eine bloße interne Auswahl schränkt den Anspruch des Kunden nicht auf dieses Exemplar ein; für eine solche Beschränkung gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Gegenüber Verbrauchern weisen wir Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer aus. Liefer-, Transport-, Pflanz- und sonstige Zusatzkosten werden im Angebot einschließlich Umsatzsteuer angegeben und im Gesamtbetrag berücksichtigt. Können einzelne Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden, nennen wir die Berechnungsgrundlage und den möglichen Kostenanfall. Gegenüber Unternehmern gelten die vereinbarten Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
- Anzahlungen können insbesondere bei größeren Pflanzenlieferungen und Gartenbauprojekten vereinbart werden. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung. Eine nachträgliche Aufnahme oder Erhöhung einer Anzahlung in der Auftragsbestätigung bedarf seines Einverständnisses. Gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Restzahlung innerhalb von 8 Tagen zu leisten. Die Frist beginnt erst, wenn die Rechnung zugegangen und die vereinbarte Leistung vollständig erbracht ist. Beim Warenkauf umfasst dies eine mitbeauftragte Einpflanzung oder Montage; bei Werkleistungen ist zusätzlich die Abnahme erforderlich. Gesetzlich erforderliche weitere Fälligkeitsvoraussetzungen sowie Zahlungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
- Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen; bei Geschäftskunden beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte, bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB).
- Geschäftskunden können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ausgenommen hiervon sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere Ansprüche wegen Mängeln der von uns erbrachten Leistung, mit denen auch im Übrigen aufgerechnet werden kann. Das Recht von Geschäftskunden, die Zahlung wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zurückzuhalten, bleibt hiervon unberührt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises unser Eigentum, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. Werden Pflanzen dauerhaft eingepflanzt oder Materialien so mit einem Grundstück verbunden, dass sie dessen wesentliche Bestandteile werden, endet der Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 94, 946 BGB. Daraus entsteht kein Recht, eingepflanzte Pflanzen eigenmächtig wieder zu entfernen.
- Gegenüber Unternehmern sichert der Eigentumsvorbehalt auch unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt die daraus entstehende Kaufpreisforderung bis zur Höhe des Bruttorechnungsbetrags der weiterverkauften Vorbehaltsware ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei einem Gesamtverkauf mehrerer Waren ist nur der auf unsere Vorbehaltsware entfallende Forderungsteil erfasst. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung ermächtigt. Wir dürfen diese Ermächtigung nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse widerrufen, insbesondere bei Zahlungsverzug.
- Für die Verbindung und Vermischung mit anderen beweglichen Sachen gelten §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Unternehmer dabei als Eigentümer einer Hauptsache Alleineigentum, überträgt er uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Bruttorechnungswerts unserer Vorbehaltsware zum Wert der einheitlichen Sache bei der Verbindung; wir nehmen die Übertragung an. Er verwahrt die Sache insoweit unentgeltlich für uns. Diese Vereinbarung betrifft keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks. Bei der Weiterveräußerung eines Miteigentumsanteils gilt die Vorausabtretung nach Absatz 2 entsprechend für den darauf entfallenden Erlösanteil.
- Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten unserer Wahl in entsprechendem Umfang frei.
§ 5 Haftung
- Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Für sonstige Schäden haften wir unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung im Umfang einer übernommenen Garantie. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Mitarbeiter und beauftragter Unternehmen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.
- Vor Erd- und Pflanzarbeiten holen wir die für eine fachgerechte Ausführung erforderlichen verfügbaren Leitungsauskünfte ein und beachten erkennbare Hinweise vor Ort. Die Mitwirkung des Kunden nach § 13 ersetzt diese eigenen Prüf- und Hinweispflichten nicht. Diese Pflichten sind wesentliche Vertragspflichten im Sinne von Absatz 2; Absatz 1 bleibt unberührt. Bei Schäden berücksichtigen wir ein rechtlich zurechenbares Mitverschulden des jeweiligen Anspruchstellers nach § 254 BGB. Die Rechte unbeteiligter Dritter, etwa von Leitungsbetreibern, werden durch diese AGB nicht beschränkt.
§ 6 Datenschutz und Nutzung von Projektfotos
- Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die erforderlichen Informationen zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten stellen wir dem Kunden bei der Erhebung seiner Daten gesondert zur Verfügung.
- Projektfotos verwenden wir zu Werbezwecken nur mit einer vorherigen, freiwilligen und gesonderten Zustimmung des Kunden. Die Einwilligung bezeichnet die freigegebenen Aufnahmen und die vorgesehenen Veröffentlichungswege, etwa Website, Social Media oder Referenzmappe. Sie ist keine Voraussetzung für den Vertrag und kann für die Zukunft widerrufen werden. Rechte weiterer betroffener Personen und Rechte Dritter bleiben unberührt.
§ 7 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt dies nur, soweit hierdurch kein durch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährter Schutz eingeschränkt wird.
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Änderungen dieser AGB gelten nicht automatisch für laufende Verträge. Für eine Vertragsänderung ist eine Vereinbarung mit dem Kunden erforderlich. Bei neuen Aufträgen ist die jeweils vereinbarte und wirksam einbezogene Fassung maßgeblich (§ 1 Abs. 5).
- Information zur Verbraucherschlichtung: Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Teil B – Besondere Bedingungen für den Warenkauf
Teil B gilt für den Kauf von Pflanzen und Bäumen, Pflanzgefäßen und Gartenzubehör. Er gilt auch, wenn eine Einpflanzung oder Montage als Nebenleistung eines Kaufvertrags vereinbart ist. Für die Abgrenzung zu Werkleistungen gilt § 12 Abs. 1 bis 4.
§ 8 Beschaffenheit von Naturprodukten
- Pflanzen und Bäume sind lebende Naturprodukte. Soweit Maße ausdrücklich mit „ca.“ oder als Spanne angegeben sind, sind sie innerhalb dieses erkennbaren Rahmens zu verstehen. Naturbedingte Unterschiede in Wuchsform oder Aussehen sowie übliche jahreszeitliche Veränderungen stellen nur dann keinen Mangel dar, wenn sie mit der vereinbarten Beschaffenheit und den gesetzlichen Anforderungen vereinbar sind. Konkrete Angaben werden nicht allein deshalb unverbindlich, weil sie in einem Katalog oder auf unserer Website stehen.
- Vereinbarte Eigenschaften, insbesondere Sorte, Größenklasse, Maße, Winterhärte oder Standorteignung, bleiben verbindlich. Das gilt auch für individuelle Vereinbarungen im Rahmen einer Beratung. Ein Naturprodukt-Hinweis schränkt solche Vereinbarungen und die gesetzlichen Anforderungen nicht ein. Auch bei Pflanzgefäßen und anderen Naturmaterialien dürfen produktions- oder materialbedingte Unterschiede die vereinbarte und gesetzlich geschuldete Beschaffenheit nicht unterschreiten.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern ist eine Abweichung von den nach § 434 Abs. 3 BGB objektiv zu erwartenden Anforderungen nur wirksam, wenn der Verbraucher hierüber vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB).
§ 9 Lieferung, Transport und Gefahrübergang
- Liefertermine und Lieferfristen ergeben sich aus der Vereinbarung. Nur ausdrücklich als voraussichtlich oder unverbindlich bezeichnete Termine sind Richttermine. Ist keine Lieferzeit vereinbart oder aus den Umständen bestimmbar, gelten die gesetzlichen Regeln; beim Verbrauchsgüterkauf ist die Ware in diesem Fall unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss zu übergeben. Bei Terminüberschreitungen gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden. Ob eine fristgerechte Lieferung für den Vertrag wesentlich ist, richtet sich nach der Vereinbarung und den bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen; die Bezeichnung „Fixtermin“ ist dafür nicht zwingend erforderlich. Für nicht von uns zu vertretende Behinderungen gilt § 14.
- Bei Selbstabholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Kunden oder eine von ihm bestimmte Person über. Bei vereinbarter Anlieferung durch uns geht sie mit der Übergabe am vereinbarten Lieferort über. Versenden wir die Ware auf Verlangen eines Unternehmers mit einem selbstständigen Transportunternehmen an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, gilt § 447 BGB.
- Bei Verbrauchern tragen wir das Transportrisiko bis zur Übergabe an den Verbraucher oder eine von ihm bestimmte Person, die nicht der Beförderer ist. Das gilt auch bei einem von uns eingesetzten Transportunternehmen.
- Bei einem Kauf mit Einpflanzung oder Montage bleiben wir für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Nebenleistung verantwortlich. Von uns verursachte Pflanz- und Montageschäden gehen nicht zulasten des Kunden. Bei Werkverträgen führt die bloße Anlieferung auf der Baustelle nicht zum Gefahrübergang; insoweit gelten § 15 und die gesetzlichen Vorschriften.
- Vereinbarte Abhol- und Annahmetermine sind einzuhalten. Bei absehbaren Schwierigkeiten bitten wir um rechtzeitige Mitteilung. Gerät der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Annahmeverzug, können wir die erforderlichen und nachgewiesenen Mehraufwendungen für ein erfolgloses Leistungsangebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung verlangen (§ 304 BGB). Wir halten diese Kosten möglichst gering und informieren den Kunden über absehbare Kosten. Allein das Versäumen eines Termins führt weder zu einem pauschalen Entgelt noch zum Verlust gesetzlicher Widerrufs- oder Mängelrechte.
§ 10 Pflege- und Mitwirkungspflichten des Kunden nach Übergabe
- Nach dem Einsetzen der Bäume oder Pflanzen durch uns übernimmt der Kunde die laufende Bewässerung sowie die übliche Pflege und die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Wir informieren ihn über den Abschluss der Pflanzung. Voraussetzung ist, dass er die Pflanzen erreichen und die Pflege tatsächlich ausführen kann. Übernimmt er die Einpflanzung selbst, hat er die Pflanzen ab Übergabe sachgerecht zu lagern, zu wässern und einzupflanzen. Ausdrücklich von uns übernommene Pflegeleistungen bleiben bei uns.
- Eine zusätzliche Anwachs- oder Vitalitätsgarantie übernehmen wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die gesetzliche Mängelhaftung bleibt unberührt. Sie umfasst auch Mängel unserer vertraglich geschuldeten Beratung, Pflanzung oder Montage. Standort, Boden und Pflege können das Anwachsen beeinflussen; soweit wir deren Eignung zu prüfen oder den Kunden hierzu zu beraten haben, bleibt unsere Verantwortung dafür bestehen.
- Schäden, die ausschließlich auf eine nicht vertragsgemäße Pflege, Lagerung oder Nutzung durch den Kunden oder Dritte ab Beginn seiner Pflichten nach Absatz 1 zurückgehen, begründen keine Mängelansprüche gegen uns. Das gilt nicht, soweit ein eigener Liefer-, Beratungs-, Pflanz-, Montage- oder Ausführungsfehler mitursächlich ist. Gesetzliche Beweislastregeln, insbesondere § 477 BGB bei Verbrauchern, bleiben unberührt.
§ 11 Mängelhaftung beim Warenkauf
- Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist beträgt beim Warenkauf grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung; gesetzlich längere Fristen und Sonderregelungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Hemmung, Ablaufhemmung, Verlängerung und den Neubeginn der Verjährung sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Bei Verbrauchern bleiben insbesondere die Regelungen des § 475e BGB unberührt, einschließlich der einmaligen Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist um zwölf Monate bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung, soweit diese Vorschrift zeitlich anwendbar ist.
- Gegenüber Unternehmern wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt. Die Verkürzung gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aus übernommenen Garantien oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für gesetzliche Rückgriffsansprüche. Gesetzliche Regeln zur Hemmung, Ablaufhemmung und zum Neubeginn bleiben unberührt.
- Spätere Frost-, Sturm-, Wildverbiss- oder vergleichbare Schäden schließen Mängelansprüche nicht aus, soweit sie auf einem Mangel der Ware oder auf einer von uns zu vertretenden fehlerhaften Beratung, Pflanzung oder Montage beruhen. Im Übrigen gelten § 8 und § 10.
- Bei einem Mangel kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Gesetzliche Rechte zur Verweigerung einer bestimmten Art der Nacherfüllung sowie die weiteren Mängelrechte bleiben unberührt. Bevor wir bei einem Verbrauchsgüterkauf die Nacherfüllung durchführen, informieren wir den Verbraucher im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang über sein Wahlrecht und die mit einer Nachbesserung verbundene Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 475 Abs. 4 BGB).
Teil C – Besondere Bedingungen für Garten- und Landschaftsbauleistungen (GaLaBau)
§ 12 Leistungsumfang, Abgrenzung und Ausführung
- Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsumfang und dem Schwerpunkt des Auftrags. Eine Bezeichnung im Angebot legt die Vertragsart nicht abweichend von den gesetzlichen Vorschriften fest:
- Bei einem Warenkauf gilt Teil B. Eine zusätzliche einfache Einpflanzung oder Montage kann eine kaufrechtliche Nebenleistung sein; unsere Verantwortung für deren ordnungsgemäße Ausführung bleibt bestehen. Ein Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Lieferung einer erst herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache geschuldet ist.
- Steht die Herstellung oder Umgestaltung einer Gartenanlage, eine umfassende Bepflanzung oder ein anderer vereinbarter Arbeitserfolg im Vordergrund, gilt Teil C. Das gilt auch für gesondert beauftragte Planungsleistungen, soweit ein bestimmtes Planungsergebnis geschuldet ist.
- Das Angebot beschreibt die einzelnen Leistungen, ihren Zusammenhang sowie eine mitbeauftragte Pflege. Die Zuordnung der besonderen Bedingungen wird dort nachvollziehbar angegeben; bestehende Unklarheiten werden vor der Beauftragung geklärt. Bei vereinbarten Pflegeleistungen beschreibt das Angebot deren Art, Umfang und Dauer. Es legt außerdem fest, welche Pflegeleistungen zur Fertigstellung gehören und welche als gesonderte Leistungen nach der Abnahme erbracht werden.
- Teil A gilt für alle Verträge. Teil D gilt ergänzend für Verbraucherverträge. Für wirtschaftlich und rechtlich eigenständige Aufträge erfolgt die Zuordnung jeweils gesondert. Einzelne Angebotspositionen allein begründen noch keine selbstständigen Verträge.
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem vereinbarten Angebot oder Leistungsverzeichnis. Zusätzliche oder geänderte Leistungen sowie deren Vergütung stimmen wir vor Ausführung mit dem Kunden ab und dokumentieren die Vereinbarung in Textform. Gesetzliche Anordnungs- und Vergütungsrechte, insbesondere bei Bauverträgen, sowie der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt. Ohne vereinbarte Vergütung gelten die gesetzlichen Regeln.
- Die Ausführung erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Abnahme allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen fachlichen Standards des Garten- und Landschaftsbaus.
- Nach dem Einsetzen der jeweiligen Bäume oder Pflanzen übernimmt der Auftraggeber deren laufende Bewässerung sowie die übliche Pflege und die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Das gilt auch, wenn weitere Arbeiten an der Gartenanlage noch ausstehen. Wir informieren ihn über den Abschluss der Pflanzung. Voraussetzung ist, dass er die Pflanzen erreichen und die Pflege tatsächlich ausführen kann. Ausdrücklich von uns übernommene Pflegeleistungen bleiben bei uns. Die Pflegeübernahme ersetzt keine Abnahme. Unsere Verantwortung für eigene Fehler und den vereinbarten Werkerfolg sowie die gesetzlichen Regeln zur Gefahrtragung bleiben unberührt.
- Gesonderte Gartenplanungen, Entwürfe oder Ausführungsunterlagen werden nur auf Grundlage eines entsprechenden Auftrags erstellt. Leistungsumfang und Vergütung werden vor Beginn vereinbart; eine bloße Angebotserstellung oder ein Kostenanschlag ist ohne Vergütungsvereinbarung nicht kostenpflichtig. Nach vollständiger Bezahlung der Planungsleistung erhält der Kunde das einfache, zeitlich unbeschränkte Recht, die vereinbarten Unterlagen für das bezeichnete Grundstück und Projekt zu nutzen und hierfür auch einem anderen Ausführungsunternehmen zu überlassen. Soweit für dieses Projekt erforderlich, umfasst dies projektbezogene Anpassungen unter Beachtung bestehender Urheberpersönlichkeitsrechte. Weitergehende Nutzungsrechte werden gesondert vereinbart. Gesetzliche und individuell vereinbarte Rechte bleiben unberührt.
- Für die Kündigung von Werkverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 648, 648a BGB. Bei einer freien Kündigung werden ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb nach den gesetzlichen Vorgaben angerechnet. Eine zusätzliche pauschale Stornogebühr wird nicht vereinbart. Gesetzliche Formvorschriften, insbesondere § 650h BGB bei Bauverträgen, und ein bestehendes Widerrufsrecht bleiben unberührt.
§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ermöglicht den vereinbarten Zugang zur Baustelle und erfüllt die im Angebot konkret bezeichneten Vorbereitungspflichten. Besondere Anforderungen, etwa an Zufahrtsbreite, Tragfähigkeit oder Kranstellflächen, werden vor der Beauftragung abgestimmt. Unsere eigenen Prüf-, Schutz- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
- Der Auftraggeber teilt uns vor Beginn der Arbeiten alle bekannten unterirdischen Leitungen, Kabel, Rohre und sonstigen Anlagen sowie sonstige besondere Gegebenheiten des Grundstücks mit.
- Soweit für die Ausführung behördliche Genehmigungen (z. B. Baumfäll- oder Baugenehmigungen) erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese rechtzeitig einzuholen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich von uns übernommen wurde.
- Der Auftraggeber stellt, soweit für die Ausführung erforderlich, Strom- und Wasseranschluss auf dem Grundstück zur Verfügung.
§ 14 Witterungseinflüsse und Bauzeitverlängerung
Eine vereinbarte Liefer- oder Ausführungsfrist verlängert sich bei einer tatsächlichen, nachweisbaren und von uns nicht zu vertretenden Behinderung nur um deren Dauer und die erforderliche angemessene Wiederaufnahmezeit. Hierzu können außergewöhnliche Witterungsereignisse gehören. Übliche, bei der Terminvereinbarung vorhersehbare saisonale Witterung rechtfertigt keine Verlängerung. Wir informieren den Kunden unverzüglich über Beginn, Grund und voraussichtliche Dauer der Behinderung. Bei einem vereinbarten Fixgeschäft gilt diese Fristverlängerung nicht. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere bei Unmöglichkeit oder länger dauernden Leistungsstörungen sowie zur Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.
§ 15 Abnahme
- Nach Fertigstellung der vereinbarten Werkleistung fordern wir den Auftraggeber zur Abnahme auf.
Maßgeblich ist der vertraglich geschuldete Zustand einschließlich der Pflegeleistungen, die nach § 12 Abs. 4 zur Fertigstellung gehören. Gesondert für die Zeit nach der Abnahme beauftragte Pflegeleistungen stehen der Abnahme der fertiggestellten Werkleistung nicht entgegen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Wir können nach Fertigstellung eine im Einzelfall angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern tritt diese Wirkung nur ein, wenn wir sie zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe eines Mangels verweigerten Abnahme hinweisen.
- Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 644 BGB. Grundsätzlich tragen wir die Gefahr bis zur Abnahme. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 16; die bloße Lieferung von Material auf die Baustelle oder die Pflegeübernahme durch den Kunden ersetzt die Abnahme nicht.
§ 16 Mängelhaftung bei Werkleistungen
- Für Mängel der Werkleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 634 ff. BGB.
- Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB. Bei einem Bauwerk und den darauf bezogenen Planungs- oder Überwachungsleistungen beträgt die Frist fünf Jahre. Bei sonstigen Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in einer darauf bezogenen Planungs- oder Überwachungsleistung besteht, beträgt sie zwei Jahre. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Abnahme. Im Übrigen gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist mit ihrem gesetzlichen Fristbeginn. Ob eine Gartenbauleistung als Bauwerk einzuordnen ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Gesetzliche Sonderregeln, insbesondere bei Arglist sowie zur Hemmung, Ablaufhemmung und zum Neubeginn, bleiben unberührt.
- Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte nach §§ 634 ff. BGB unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zu. Dazu gehören Nacherfüllung, Selbstvornahme einschließlich eines Vorschussanspruchs, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend § 5.
- Schäden, die ausschließlich auf unsachgemäße Pflege oder Nutzung nach Beginn der Pflegepflicht des Auftraggebers nach § 12 Abs. 8, gewöhnlichen Verschleiß, Witterung, Wildverbiss oder Eingriffe Dritter zurückgehen, begründen keine Mängelansprüche gegen uns. Das gilt nicht, soweit ein eigener Planungs-, Beratungs-, Liefer-, Pflanz- oder Ausführungsfehler mitursächlich ist. Vereinbarte Eigenschaften und Erfolge sowie gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
Teil D – Ergänzende Bestimmungen für Verbraucher (Privatkunden)
§ 17 Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Widerrufsrechte. Bei Verträgen, die ausschließlich in unseren Geschäftsräumen oder auf unserem Verkaufsgelände persönlich verhandelt und geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht. Gesetzliche Sonderfälle bleiben unberührt.
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht grundsätzlich bei Fernabsatzverträgen nach § 312c BGB und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach § 312b BGB. Fernabsatz setzt insbesondere voraus, dass Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel in einem dafür organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgen. Eine E-Mail-Bestellung nach konkreter persönlicher Beratung ist allein deshalb kein Fernabsatzvertrag. Die Regeln für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bleiben anwendbar, etwa wenn der Verbraucher sein Vertragsangebot bereits bei einem gemeinsamen Termin außerhalb unserer Geschäftsräume abgibt oder die weiteren Voraussetzungen des § 312b BGB vorliegen.
- Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten nur, wenn ihre Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Dies kann insbesondere Waren betreffen, die nach maßgeblicher individueller Bestimmung erst hergestellt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, sowie schnell verderbliche Waren (§ 312g Abs. 2 BGB). Das bloße Auswählen, Reservieren oder Ausgraben einer bereits vorhandenen Pflanze begründet für sich genommen keine solche Ausnahme. Auch aus dem Umstand, dass eine Pflanze lebt, folgt kein pauschaler Ausschluss. Über eine tatsächlich einschlägige Ausnahme informieren wir den Verbraucher vor seiner Beauftragung gesondert.
- Mit Dienst- oder Werkleistungen beginnen wir vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt und seine Kenntnis bestätigt, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Leistungserbringung durch uns erlischt. Wir holen diese Erklärung vor Leistungsbeginn gesondert in Textform ein; hierfür kann Anlage 3 verwendet werden. Unter diesen Voraussetzungen erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Dienst- oder Werkleistung (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Bei einem vorherigen Widerruf entsteht ein Anspruch auf Wertersatz nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach ordnungsgemäßer Information über das Widerrufsrecht und einen möglichen Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB). Die Erklärung hebt ein Widerrufsrecht für Warenlieferungen nicht auf.
- Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher vor seiner Beauftragung die für den Auftrag zutreffende Belehrung und das Muster-Widerrufsformular. Bei einem Kaufvertrag einschließlich kaufrechtlicher Nebenleistungen ist Anlage 1 einschlägig, bei einem Dienst- oder Werkvertrag Anlage 2. Für mehrere rechtlich selbstständige Verträge wird dies jeweils gesondert angegeben; eine bloße Aufteilung in Angebotspositionen genügt dafür nicht. Vorvertragliche Informationen und Vertragsbestätigungen stellen wir in der gesetzlich vorgesehenen Form bereit. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verwenden wir Papier oder mit Zustimmung des Verbrauchers einen anderen dauerhaften Datenträger, etwa E-Mail oder PDF. Bei Fernabsatzverträgen erfolgt die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger spätestens bei Warenlieferung oder vor Beginn der Dienstleistung. Die Bestätigung gibt den Vertragsinhalt wieder und enthält die erforderlichen Informationen, soweit diese nicht bereits ordnungsgemäß auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen. Ein bloßer Website-Link ersetzt diese Bestätigung nicht.
- Bei einem Widerruf trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücktransportkosten unter den Voraussetzungen der Anlage 1. Er kann den sachgerechten Rücktransport selbst organisieren oder mit uns eine Abholung vereinbaren. Gesetzliche Abholpflichten bleiben unberührt.
Anlage 1 Widerrufsbelehrung für Waren
Diese Belehrung gilt für widerrufbare Verbraucherverträge über Waren einschließlich kaufrechtlicher Nebenleistungen. Die Zuordnung ergibt sich aus § 17 Abs. 5.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Haben Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und werden diese getrennt geliefert, beginnt die Frist mit dem Erhalt der letzten Ware. Wird eine Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert, beginnt die Frist mit dem Erhalt der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Emma Eggert, UNIKATE Baumgalerie, Am Zwerggewann 14, 63150 Heusenstamm || Telefon 0170 4637136 || E-Mail info@unikate-baumgalerie.de || mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular am Ende dieses Dokuments verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab Eingang Ihres Widerrufs zurückzuzahlen. Ausgenommen sind zusätzliche Kosten, die dadurch entstanden sind, dass Sie eine andere als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben. Wir verwenden dasselbe Zahlungsmittel wie bei der ursprünglichen Zahlung, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes mit Ihnen vereinbart haben. Ihnen entstehen dadurch keine Entgelte. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder Sie deren Rücksendung nachgewiesen haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Dies gilt nicht, wenn wir die Abholung angeboten haben.
Sie haben die Waren unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über Ihren Widerruf unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor ihrem Ablauf absenden. Sie können den Rücktransport selbst oder durch ein geeignetes Transportunternehmen organisieren. Eine Abholung durch uns ist auf Wunsch nach Vereinbarung möglich. Haben wir die Abholung angeboten, entfällt Ihre Pflicht zur eigenen Rücksendung.
Sie tragen die unmittelbaren Rücksendekosten, sofern wir Sie vor Ihrer Beauftragung ordnungsgemäß darüber informiert haben. Bei einer vereinbarten Abholung berechnen wir nur die tatsächlich erforderlichen und für einen sachgerechten Rücktransport üblichen Kosten. Bei Fernabsatzverträgen über nicht normal per Post rücksendbare Waren nennen wir Ihnen vor Ihrer Beauftragung die Kosten oder, wenn sie vernünftigerweise nicht genau berechnet werden können, eine nachvollziehbare Schätzung des Höchstbetrags. Fehlt eine gesetzlich erforderliche Kosteninformation, tragen wir die Rücksendekosten. Wurde der Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossen und wurden nicht per Post rücksendbare Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrer Wohnung gebracht, holen wir sie auf unsere Kosten ab. Eine sonstige Zusage zur Kostenübernahme bleibt verbindlich.
Sorgen Sie bei einer selbst organisierten Rücksendung für eine der Art und Größe der Ware entsprechende Verpackung, Verladung, Ladungssicherung und Beförderung. Pflanzen sind insbesondere vor vermeidbaren Schäden an Wurzelballen, Stamm und Krone sowie vor Austrocknung zu schützen. Die Gefahr eines zufälligen Verlusts oder einer zufälligen Beschädigung während der Rücksendung tragen wir. Ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten bleiben unberührt.
Für einen Wertverlust müssen Sie nur aufkommen, wenn er auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist und wir Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert haben. Das erforderliche Auspflanzen einer von uns eingesetzten Pflanze begründet für sich allein keinen Wertersatz. Für von uns verursachte Schäden schulden Sie keinen Wertersatz.
Ende der Widerrufsbelehrung für Waren.
Anlage 2 Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen und Werkleistungen
Diese Belehrung gilt für widerrufbare Verbraucherverträge über Dienst- oder Werkleistungen, insbesondere Gartenplanung und Gartenbau. Die Zuordnung ergibt sich aus dem vereinbarten Auftrag und § 17 Abs. 5.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Emma Eggert, UNIKATE Baumgalerie || Am Zwerggewann 14, 63150 Heusenstamm || Telefon 0170 4637136 || E-Mail info@unikate-baumgalerie.de || mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster-Widerrufsformular am Ende dieses Dokuments verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen. Maßgeblich ist der vereinbarte Gesamtpreis; ist dieser unverhältnismäßig hoch, ist der Marktwert der erbrachten Leistung zugrunde zu legen. Voraussetzung sind Ihr ausdrückliches Verlangen nach einem vorzeitigen Beginn und unsere ordnungsgemäße Information über das Widerrufsrecht und einen möglichen Wertersatz. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss Ihr Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein. Die Verwendung eines bestimmten Formulars ist nicht erforderlich.
Ende der Widerrufsbelehrung für Dienst- und Werkleistungen.
Anlage 3 Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn
Für Verbraucher, die den Beginn einer Dienst- oder Werkleistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist wünschen. Die Erklärung ist freiwillig und wird gesondert abgegeben. Ohne diese Erklärung beginnen wir erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Die Widerrufsbelehrung für Dienst- und Werkleistungen einschließlich der Informationen zu einem möglichen Wertersatz erhalten Sie vor Abgabe dieser Erklärung.
Auftrag/Auftragsnummer
Beauftragte Leistung
Hiermit erkläre ich/erklären wir
☐ Ich verlange ausdrücklich, dass UNIKATE Baumgalerie mit der Ausführung der bezeichneten Dienst- oder Werkleistung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnt, und stimme diesem vorzeitigen Beginn zu.
☐ Ich bestätige meine Kenntnis, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Dienst- oder Werkleistung durch UNIKATE Baumgalerie erlischt.
Name des Verbrauchers
Datum
Unterschrift oder eindeutige Bestätigung per E-Mail
Diese Erklärung betrifft ausschließlich die bezeichnete Dienst- oder Werkleistung. Sie hebt kein Widerrufsrecht für einen Warenkauf auf.
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An: Unikate Baumgalerie, Emma Eggert, Am Zwerggewann 14, 63150 Heusenstamm, E-Mail: info@unikate-baumgalerie.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.
Diese AGB (Fassung 2.0, Stand September 2026) stehen auch als PDF zum Herunterladen bereit.